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ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN






ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER KONIJNENBURG B.V.

Hinterlegt in der Geschäftsstelle des Landgerichts Amsterdam am 15.06.2012, Nr. 12-55

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1. Anwendbarkeit

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge zwischen KONIJNENBURG und ihren Kunden sowie auf alle Angebote bzw. vom Käufer erteilte Aufträge, unter Ausschluss von gegebenenfalls allgemeinen Bedingungen des Kunden, von welcher Art auch immer. Unter Vertrag wird ausdrücklich auch der Fernvertrag verstanden, der zwischen dem Käufer und KONIJNENBURG zustande kommt. Abweichungen von der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Bedingungen und von diesen allgemeinen Bedingungen selbst sind für KONIJNENBURG erst bindend, nachdem diese dem Käufer schriftlich bestätigt worden sind. Bei Zustandekommen eines Vertrags wird davon ausgegangen, dass der Käufer die ausschließliche Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen akzeptiert; dasselbe gilt für vom Käufer vergebene Aufträge, sowohl mündlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder auf andere Weise, sodass eine schriftliche Bestätigung von KONIJNENBURG nicht nachträglich erforderlich ist.

 

2. Angebote

1. Unsere Angebote, sowohl mündlich wie schriftlich, sind unverbindlich und basieren auf den Angaben des Kunden bei der Anfrage.

2. Einem Angebot beigefügte Preislisten, Broschüren und andere Unterlagen sind so präzise wie möglich. Diese sind für KONIJNENBURG nur bindend, wenn dies ausdrücklich bestätigt worden ist. Wenn nicht schriftlich vereinbart, ist KONIJNENBURG nicht verpflichtet, Detailinformationen zu geben.

3. Den Angeboten beigefügte Broschüren, Fotos, Preislisten und technische Unterlagen in Form von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Proben u. dgl. m. sowie alle anderen schriftlichen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von KONIJNENBURG. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist es dem Käufer ausdrücklich verboten, diese Unterlagen zu kopieren, Dritten zur Nutzung zu überlassen und weiterzuverkaufen. Die Nutzung dieser Unterlagen muss sich auf die eigene Verwendung im Rahmen des Angebots und eines gegebenenfalls erteilten Auftrags beschränken.

4. Angebotspreise gelten nur für die angebotenen Mengen.

5. Hat keine vorherige schriftliche Annahme einer Bestellung stattgefunden, bei zum Beispiel Verkauf aus Lagervorrat, kommt der Kaufvertrag zustande, indem KONIJNENBURG dem Lieferwunsch eines Käufers völlig oder teilweise nachkommt oder aber, indem KONIJNENBURG einem Käufer, der um eine Lieferung gebeten hat, eine Rechnung zusendet.

6. KONIJNENBURG übernimmt keine Haftung für Fehler und Abweichungen in Abbildungen, Zeichnungen und bei den Maß- und Gewichtsangaben sowie für alle anderen Spezifikationen in Preislisten oder Werbematerial und in Angeboten und Auftragsbestätigungen.

 

3. Der Vertrag

1. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn KONIJNENBURG den Auftrag oder eine Auftragsänderung ausdrücklich schriftlich angenommen beziehungsweise bestätigt hat.

2. Gegebenenfalls spätere Zusätze und/oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von KONIJNENBURG oder ihren Vertretern, Agenten oder sonstigen Vermittlern sind nur bindend, wenn eine von KONIJNENBURG dazu befugte Person diese schriftlich bestätigt hat.

3. Für Lieferungen oder Leistungen, für die wegen ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot oder eine Auftragsbestätigung erfolgt, gilt die Rechnung auch als Auftragsbestätigung und als vollständige und korrekte Wiedergabe des Vertrags.

4. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer für die finanzielle Erfüllung des Vertrags ausreichend kreditfähig ist.

5. KONIJNENBURG ist bei oder nach Vertragsabschluss berechtigt, vor der (weiteren) Erbringung der Leistung vom Käufer eine Sicherheit zu verlangen, dass den Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachgekommen werden wird.

6. KONIJNENBURG ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten. Soweit möglich, bespricht KONIJNENBURG dies mit dem Kunden.

7. Wenn der Käufer den geschlossenen Vertrag abändern oder annullieren will, so ist er verpflichtet, KONIJNENBURG sämtlichen dadurch entstehenden Schaden, einschließlich entgangenen Gewinn und alle Kosten, die mit der Abänderung oder Annullierung verbunden sind, zu ersetzen.

 

4. Höhere Gewalt

1. Unter “höhere Gewalt“ wird verstanden: Jeder vom Einfluss der Parteien unabhängige bzw. unvorhersehbare Umstand, wodurch der Käufer von KONIJNENBURG die Vertragserfüllung nach billigem Ermessen nicht mehr verlangen kann. Unter höhere Gewalt werden in jedem Fall verstanden: Streik, übermäßiger Arbeitsausfall wegen Krankheit des Personals, Beförderungsschwierigkeiten, unzureichende Zufuhr von Grundstoffen/Bauteilen, Feuer, behördliche Maßnahmen, darunter Ein- und Ausfuhrverbote, Kontingentierungen, Betriebs-störungen bei den (Zu)Lieferanten sowie Nichtleistungen der (Zu)Lieferanten, wodurch KONIJNENBURG den Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht  (mehr) nachkommen kann.

2. Ist nach Ansicht von KONIJNENBURG die höhere Gewalt von vorübergehender Art, so hat KONIJNENBURG das Recht, die Vertragserfüllung solange zu verschieben, bis der Umstand, der zu der höheren Gewalt geführt hat, nicht mehr vorhanden ist.

3. Ist nach Ansicht von KONIJNENBURG die Situation der höheren Gewalt von bleibender Art, so können die Parteien über die Vertragsauflösung und die damit verbunden Folgen eine Regelung treffen. Zu einem Schadenersatz, von welcher Art auch immer, ist KONIJNENBURG dann nicht verpflichtet.

4. KONIJNENBURG ist berechtigt, die Bezahlung der Leistungen zu fordern, die bei der Erfüllung des betreffenden Vertrags erbracht wurden, bevor der Umstand auftrat, der die höhere Gewalt verursachte.

 

5. Preise

1. Sofern nicht eine bindende Angebotsfrist gilt, ist jede Preisangabe unverbindlich.

2. Sofern nicht anders angegeben:

- basieren die Preise auf den am Angebots- beziehungsweise Auftragstag geltenden Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialabgaben und staatlichen Abgaben, Frachtpreisen, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;

- auf die Lieferung ab Werk/Lager oder einem anderen vom Käufer angegebenen Bestimmungsort, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart und ungehindert der Bestimmung in Abschnitt 6.2;

- zuzüglich MwSt. und sonstige Steuern;

- angegeben in EURO.

3. Sofern nicht anders vereinbart gilt ein Mindestauftragswert von 50,- (fünfzig) EURO netto.

4. Bei einer Erhöhung von Kostpreisfaktoren und insbesondere bei Änderungen des Wechselkurses des EURO gegenüber der vor dem Vertrag geltenden ausländischen Währung ist KONIJNENBURG berechtigt, den Auftragspreis  entsprechend anzupassen.

 

6. Beförderungskosten und Beförderungsrisiko

1. Die Art der Beförderung, der Versendung, der Verpackung u. dgl. m. legt KONIJNENBURG, sofern keine Anweisung des Käufers vorliegt, wie ein ehrbarer Kaufmann fest. Gegebenenfalls Sonderwünsche des Verkäufers bezüglich Verpackung und/oder Beförderung, einschließlich Beförderung auf dem Betriebsgelände, werden nur durchgeführt, wenn der Käufer die Kosten hierfür vergütet.

2. Die Beförderung von Erzeugnissen erfolgt im Prinzip auf Risiko des Käufers.

3. Bei Aufträgen mit einem Rechnungswert unter 350,- EURO, zzgl. MwSt., ist KONIJNENBURG, wenn nicht anders vereinbart, berechtigt, die Fracht- und Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.

 

7. Lieferung und Lieferfrist

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager.

2. Die vereinbarte Lieferfrist bzw. der Liefertermin beginnt an dem Tag, an dem KONIJNENBURG über alle notwendigen Unterlagen und Dokumente verfügt. Unbeschadet der Bestimmung in Art. 16 gilt als Zeitpunkt der Lieferung der Moment, an dem die Erzeugnisse abgeladen werden (die faktische Übergabe). Für Lieferungen gelten die gewählten Incoterms (letzte Ausgabe).

3. Der Käufer ist verpflichtet, das Liefergut bzw. die Verpackung spätestens nach einem Werktag nach der Lieferung auf gegebenenfalls Mängel oder Beschädigungen zu kontrollieren oder diese Kontrolle innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung durchzuführen, dass die Erzeugnisse zur Verfügung des Käufers stehen. Der Käufer muss bei der Ablieferung festgestellte Mängel und/oder Beschädigungen innerhalb eines Werktages nach der Lieferung melden. Erfolgt diese Meldung nicht, ist KONIJNENBURG berechtigt, diesbezügliche Reklamationen zurückzuweisen.

4. KONIJNENBURG ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die gesondert fakturiert werden können. Der Käufer ist dann, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, entsprechend der Bestimmung in Artikel 14 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu bezahlen.

5. Werden die Erzeugnisse nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Mitteilung der Lieferung abgenommen oder wird im Falle von Abrufverträgen die vereinbarte Abruffrist vom Käufer nicht eingehalten, so ist KONIJNENBURG berechtigt, die betreffenden Erzeugnisse zu fakturieren, wobei diese ab diesem Moment voll auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert werden.

6. Vereinbarte Lieferfristen sind immer ungefähre Fristen. Wird die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer befugt, KONIJNENBURG per Einschreiben eine andere angemessene Frist zu setzen.

7. Eine solche Überschreitung gibt dem Käufer weder das Recht, die Bestellung zu annullieren oder die Annahme oder Bezahlung der Erzeugnisse zu verweigern, noch ist KONIJNENBURG dem Käufer zu einer Vergütung verpflichtet oder zu einer Lieferung aus Vorrat, wenn aus Lieferung ab Werk gekauft wurde. Für speziell bestellte Produkte mit einer langen Lieferfrist, spezieller Anwendung oder geforderter Prüfungen gilt eine Frist, die im Verhältnis zur Komplexität und der Lieferfrist der Produkte zu stehen hat.

 

8.  Garantie, Service und Reklamationen

1. KONIJNENBURG gibt für gelieferte neue Produkte nach der Lieferung oder Versendung eine Garantie von 3 (drei) Monaten, d.h. Teile, an denen während dieser Frist aufgrund schlechter Konstruktion ein Mangel entstehen sollte, werden kostenlos repariert oder ersetzt (nach Wahl von KONIJNENBURG), sofern dieser Mangel nach Feststellung unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in Artikel 8 genannten Fristen schriftlich mitgeteilt und, soweit KONIJNENBURG dies wünscht, das betreffende Teil sofort frachtfrei eingesandt wird.

2. Die oben genannte Garantie bezüglich Reparatur oder kostenlose Lieferung eines neuen Teils umfasst nicht gegebenenfalls gesetzliche Abgaben für das kostenlos zu verschaffende Teil sowie Einfuhrzölle und Umsatzsteuer; diese gehen auf Rechnung des Käufers.

3. Mängel an gelieferten Erzeugnissen können, ausschließlich nach Beurteilung von KONIJNENBURG, entweder behoben oder es können neue Teile geliefert werden, wenn die Mängel nach Urteil von KONIJNENBURG oder des Herstellers auf Konstruktionsfehler, eingesetzte Werkstoffe oder die Ausführung zurückzuführen sind, wodurch diese für den Käufer hinsichtlich der Bestimmung der Erzeugnisse unbrauchbar geworden sind. Verschleißteile wie zum Beispiel Laufflächen von Rädern und Lagern fallen nicht unter diese Garantie.

4. Wenn der Käufer Mängel nicht innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Erzeugnisse bei KONIJNENBURG schriftlich reklamiert hat, wird er dafür angesehen, die Erzeugnisse akzeptiert zu haben. Wenn der Käufer reklamiert, muss er die Erzeugnisse in einem unveränderten Zustand lassen, bis KONIJNENBURG die Reklamation hat untersuchen können.

5. Rücksendungen werden nur angenommen, wenn:

a) KONIJNENBURG sich vorab schriftlich damit einverstanden erklärt hat;

b) dies frachtfrei KONIJNENBURG erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist;

c) es Vorrats- oder Standardmaterial betrifft und

d) die Lieferung nicht länger als 6 (sechs)  Wochen her ist, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. Wenn KONIJNENBURG außerhalb des eigenen Betriebs Reparaturen oder Untersuchungen durchführen muss, ist KONIJNENBURG berechtigt, dem Käufer Fahrt- und Aufenthaltskosten in Rechnung zu stellen sowie gegebenenfalls Beförderungskosten und die Kosten für verwendete Prüfgeräte. Untersuchungen und Reparaturen finden im Prinzip in unserem Betrieb während der normalen Arbeitsstunden statt. Wenn sich herausstellt, dass die zur Untersuchung oder Reparatur übergebenen Erzeugnisse keine Mängel aufweisen, so gehen alle Kosten dafür auf Rechnung des Kunden bei einem Mindestbetrag von 60,- (sechzig) EURO netto.

7. Ansprüche auf Reparatur oder Ersatz entfallen, wenn der Käufer selbst Änderungen oder Reparaturen an den Lieferteilen vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen oder aber die Lieferteile nicht exakt gemäß den gegebenenfalls mitgelieferten Vorschriften verwendet oder auf andere Weise unsachgemäß behandelt, eingesetzt oder für andere Zwecke als die ursprüngliche Bestimmung verwendet worden sind.

8. Hält der Käufer sich nicht an eine seiner Verpflichtungen, ist KONIJNENBURG von seinen Verpflichtungen in diesem Artikel entbunden.

9. Abgesehen von der Verpflichtung in Absatz 1 dieses Artikels ist KONIJNENBURG zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet. KONIJNENBURG haftet auch nicht für einen Schaden an Sachen oder eine Verletzung von Personen bei Tätigkeiten beim Käufer aufgrund der Verpflichtungen in diesem Artikel.

 

9. Toleranzen bezüglich Produkt und Menge

1. Bei Produkten mit Angabe der Material- oder Blechdicke ist eine Toleranz von ± 10 (zehn) % zulässig.

2. Bei Mehr- oder Minderlieferung von Spritz-, Guss- oder Drehteilen  ist eine Toleranz von ± 10 (zehn) % zulässig.

3. Für die zulässigen Abweichungen bei Abmessungen oder Härten wird auf die entsprechenden Artikel in internationalen Normen verwiesen, soweit im Angebot nicht ausdrücklich davon abgewichen und schriftlich keine besondere Vorschrift vereinbart wurde.

4. Vom Käufer oder in seinem Namen beigestellte Montageteile für das von KONIJNENBURG herzustellende Produkt sind in der erforderlichen Menge mit einem Zuschlag von 10 (zehn) % (sofern kein anderer Zuschlag vereinbart wurde) fristgemäß, gratis und frachtfrei an KONIJNENBURG zu liefern. KONIJNENBURG übernimmt weder die Haftung für diese beigestellten Teile oder andere Erzeugnisse noch für die Qualität und Verwertbarkeit dieser Teile und kann ohne eine Prüfung dieser Teile davon ausgehen, dass diese Teile problemlos an die in Auftrag gegebenen Fertigungsteile montiert werden können.

 

10. Technische Angaben

1. Von KONIJNENBURG gelieferte Abbildungen, Zeichnungen, Proben sowie Angaben über Maße, Gewichte, Tragfähigkeiten, chemische Beständigkeit und sonstige technische Daten sind in der Hauptsache Angaben von Herstellern und Lieferanten entnommen, die wir vertreten. Diese Angaben sind nur verbindlich, wenn von uns explizit als solche vermerkt.

2. Tragfähigkeiten von Rädern gelten bei statischer Belastung  und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Rollwiderstand.

3. KONIJNENBURG behält sich das Recht vor, Erzeugnisse in geänderter Konstruktion zu liefern, sofern der Verwendungszweck der Erzeugnisse dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4. Abweichungen bei Angaben oder geänderte Konstruktionen im Sinne dieses Artikels geben kein Recht auf eine Reklamation oder Auflösung des Vertrags.

 

11. Geistige Eigentumsrechte von Dritten

1. Im Falle der Herstellung von Artikeln nach Zeichnungen, Proben, Modellen oder anderen Anweisungen, im weitesten Sinne, des Auftraggebers oder von diesem beauftragten Dritten, übernimmt der Auftraggeber die volle Garantie, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung dieser Artikel keine Patente, Markennutzungsrechte, Handelsmodelle oder andere Rechte von Dritten verletzt werden und der Auftraggeber schützt KONIJNENBURG gegen alle gegen KONIJNENBURG gegebenenfalls geltend gemachte Ansprüche.

2. Wenn ein Dritter aufgrund eines beanspruchten Rechts Beschwerde gegen die Herstellung und/oder Lieferung einlegt, ist KONIJNENBURG sofort und ausschließlich aufgrund dieser Beschwerde berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung einzustellen und eine Vergütung der gemachten Kosten zu verlangen, unvermindert der Ansprüche auf gegebenenfalls weiteren Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber und ohne dass KONIJNENBURG selbst dem Auftraggeber zu einem Schadenersatz verpflichtet ist. Bei Beschwerden eines Dritten gegen die Herstellung und/oder Lieferung des Artikels ist KONIJNENBURG verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

 

12. Haftung

1. Ausgenommen bei zwingenden Rechtsvorschriften ist KONIJNENBURG nicht zu einem Schadenersatz verpflichtet, welcher Art auch immer, direkt oder indirekt, darunter Betriebsschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Personenschaden, sowohl bei der Gegenpartei wie bei Dritten. Die Gegenpartei ist verpflichtet, KONIJNENBURG vor allen Kosten, Schäden und Zinsen zu schützen und zu entschädigen, welche für KONIJNENBURG entstehen sollten als direkte Folge von Forderungen Dritter an KONIJNENBURG in Bezug auf Vorfälle, Handlungen oder Nachlässigkeiten, für die KONIJNENBURG aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gegenüber der Gegenpartei nicht haftbar ist. Unter Berücksichtigung des Obigen in diesem Artikel ist KONIJNENBURG in jedem Fall nicht haftbar für einen Schaden, der durch unsachgemäße Verwendung der Liefersache entstanden ist oder durch Verwendung für einen anderen Zweck, als die Liefersache nach objektiven Maßstäben geeignet ist. KONIJNENBURG ist zudem nicht haftbar für einen durch einen Produktmangel entstandenen Schaden, wenn:

a. KONIJNENBURG das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;

b. im Hinblick auf die Umstände davon auszugehen ist, dass der Mangel, der den Schaden verursacht hat, zu dem Zeitpunkt, als KONIJNENBURG das Produkt in den Verkehr brachte, nicht bestand, oder dieser Mangel später aufgetreten ist;

c. das Produkt weder für den Verkauf oder für eine andere Form der Verteilung mit wirtschaftlichen Zweck für KONIJNENBURG hergestellt worden ist, noch im Rahmen der Geschäftstätigkeit hergestellt oder verteilt worden ist;

d. der Produktmangel eine Folge zwingender behördlicher Vorschriften ist;

e. es zu dem Zeitpunkt, an dem KONIJNENBURG das Produkt in den Verkehr brachte, nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik unmöglich war, den Mangel festzustellen;

f. es den Hersteller eines Teils betrifft, der Mangel auf den Entwurf des Produkts zurückzuführen ist, von dem das Teil Bestandteil ist oder aber auf die Anweisungen des Herstellers für dieses Produkt.

2. Die Haftung von KONIJNENBURG ist (zudem) beschränkt durch die maximale Höhe der Produkt-, Betriebsschaden- und Transportversicherungen. Ausgenommen des Obigen in diesem Artikel ist ein von KONIJNENBURG bei der Gegenpartei verursachter Schaden (Betriebsschaden) jederzeit auf den Nettorechnungswert der Liefersache beschränkt. Eine schriftliche Ablehnung der geforderten Schadenssumme durch den betreffenden Versicherer bildet dabei den vollständigen Nachweis.

3. Die Erfüllung der gültigen Garantie-/Reklamationsverpflichtungen und/oder die Bezahlung des festgestellten Schadens durch KONIJNENBURG oder den Versicherer werden als einziger und totaler Schadenersatz angesehen. Vor allem Übrigen schützt die Gegenpartei KONIJNENBURG ausdrücklich und vollständig.

4. KONIJNENBURG akzeptiert keinerlei Haftung für einen Schaden, der durch die Verletzung von Patenten, Lizenzen und/oder anderen geistigen Eigentumsrechten von Dritten entstehen sollte infolge der Verwendung von Zeichnungen, Modellen und dergleichen, im weitesten Sinne, die der Käufer stellt oder die in seinem Namen gestellt werden. Wenn KONIJNENBURG in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen schriftlichen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- und/oder andere Vorschriften in Bezug auf die Produkte verweist, wird der Auftraggeber angesehen, diese zu kennen, es sei denn, er setzt KONIJNENBURG schriftlich unverzüglich vom Gegenteil in Kenntnis. KONIJNENBURG wird den Auftraggeber dann über diese Vorschriften informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Abnehmer jederzeit über die oben genannten Vorschriften in Kenntnis zu setzen.

5. Wenn KONIJNENBURG bei der Montage und/oder dem betriebsfähig machen behilflich ist, ohne dass dies im Auftrag angegeben ist, so geschieht dies auf Wunsch und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6. Durch allein die Entgegennahme der gelieferten Erzeugnisse durch die oder im Namen der Gegenpartei ist KONIJNENBURG geschützt gegen alle Ansprüche der Gegenpartei und/oder von Dritten zur Zahlung eines Schadenersatzes, ungeachtet der Schadensursache, ausgenommen die Erfüllung der Garantieverpflichtung.

7. Bei Beratung haftet KONIJNENBURG nur bei normalerweise vermeidbaren und/oder vorhersehbaren Mängeln, höchstens jedoch bis zu dem Betrag der ausbedungenen Beratervergütung.

8. Wenn KONIJNENBURG Erzeugnisse anderswo einkaufen muss, gelten die gegebenenfalls auf die Transaktion anwendbare (Vertrags)Bestimmungen auch gegenüber der Gegenpartei, soweit KONIJNENBURG sich darauf berufen kann.

9. Ausgenommen bei Vorsatz oder schwerem Verschulden seitens KONIJNENBURG und ausgenommen die Garantieverpflichtungen haftet KONIJNENBURG niemals für einen Schaden des Auftraggebers, einschließlich Folgeschaden, immaterieller Schaden, Betriebs- oder Umweltschaden oder einen Schaden infolge der Haftung gegenüber einem Dritten.

 

13. Bezahlung

1. Wenn nicht anders vereinbart, hat die Bezahlung netto zu erfolgen, ohne einen Nachlass oder eine Aufrechnung durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von KONIJNENBURG bestimmtes Bank- und Girokonto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Das auf den Bankkonto-/Girokontoabzügen angegebene Valutadatum ist bestimmend und gilt als Zahlungsdatum.

2. Bezahlt der Abnehmer nicht fristgemäß, ist er ohne weitere Inverzugsetzung mindestens 40,- (vierzig) EURO außergerichtliche Inkassospesen schuldig. Es steht KONIJNENBURG außerdem frei, Zinsen auf den Rechnungsbetrag zu berechnen in Höhe von einem halben Prozent über den gesetzlichen Handelszinsen pro Monat oder Teil eines Monats, der als ganzer Monat betrachtet wird, gerechnet ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum sowie zusätzlich Beitreibungsregistrierungskosten von 30,- (dreißig) Euro.

3. Jede Zahlung des Käufers dient primär zur Bezahlung der fälligen Zinsen und der von KONIJNENBURG gemachten Beitreibungskosten und/oder Verwaltungskosten und wird danach bei der ältesten offenen Forderung in Minderung gebracht.

 

14. –

 

15. Eigentumsvorbehalt

1. Von KONIJNENBURG gelieferte Erzeugnisse, auch wenn KONIJNENBURG diese vertraglich am Standort des Käufers oder dessen Auftraggeber montiert hat, bleiben Eigentum von KONIJNENBURG bis zur vollständigen Bezahlung dessen, was der Käufer KONIJNENBURG aus diesem oder aus einem anderen damit zusammenhängenden Vertrag schuldig ist, einschließlich Zinsen und Kosten.

2. Im Falle der Bearbeitung, Verarbeitung oder der Vermischung von Lieferteilen durch oder bei dem Käufer erwirbt KONIJNENBURG das Miteigentumsrecht für die neu entstandenen Erzeugnisse und/oder die gelieferten, zusammengesetzten Erzeugnisse, und zwar zum Wert der gelieferten ursprünglichen Erzeugnisse.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferteile, solange diese nicht verwendet werden, von anderen Teilen deutlich erkennbar getrennt zu halten, solange das Eigentum nicht übergegangen ist.

 

16. Zurückbehaltungsrecht

1. Solange der Käufer nicht alle Verpflichtungen gegenüber KONIJNENBURG erfüllt hat, hat KONIJNENBURG das Recht, alle Erzeugnisse des Käufers oder Erzeugnisse, die sich im Auftrag des Käufers bei KONIJNENBURG befinden, ungeachtet der Ursache, zurückzubehalten.

2. KONIJNENBURG ist verpflichtet, diese Erzeugnisse nach gutem Handelsbrauch zu verwalten, ohne dass der Käufer im Falle des Untergangs, des Teilverlustes und/oder eines Schadens ohne Dazutun von KONIJNENBURG ein Recht auf Schadensersatz geltend machen kann. Das Risiko für die Erzeugnisse verbleibt somit bei dem Kunden.

 

17. Nichterfüllung durch den Käufer

Wenn der Käufer:

a. für insolvent erklärt wird, zur Vermögensabtretung übergeht, Zahlungsaufschub beantragt oder sein gesamtes oder ein Teil seines Vermögens gepfändet wird;

b. ablebt oder unter Vormundschaft gestellt wird;

c. einer gesetzlichen oder kraft dieser Bedingungen auf ihm ruhenden Verpflichtung nicht nachkommt;

d. unterlässt, einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen;

e. seinen Betrieb oder einen erheblichen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich Einbringen seines Betriebes in eine zu errichtende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder zur Änderung der Zielsetzung seines Betriebs übergeht; hat KONIJNENBURG bei allein das Stattfinden einer der vorerwähnten Umstände das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass ein richterliches Einschreiten erforderlich ist und den Betrag, den der Käufer KONIJNENBURG aufgrund der von KONIJNENBURG verrichteten Arbeiten und/oder Lieferungen schuldet, sofort ohne vorherige Mahnung oder Inverzugsetzung im Ganzen einzufordern, unbeschadet der Vergütung von Kosten, Schadenersatz und Zinsen.

2. Wenn der Käufer nach Feststellung, dass er nicht zur Zahlung in der Lage ist, gesetzlich verpflichtet ist, Verwaltungsbehörden oder ‘Bedrijfsverenigingen’ [nach Branchen organisierte Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereine zur Ausführung der Sozialversicherungsgesetze] darüber zu unterrichten, so ist der Käufer verpflichtet, diese Mitteilung gleichzeitig schriftlich KONIJNENBURG zukommen zu lassen.

3. Bei unter anderem Nichtzahlung eines fälligen Betrages, Einstellung der Bezahlung, Beantragung von Zahlungsaufschub, Insolvenz, Entmündigung, Ableben, Liquidation von Sachen des Kunden hat KONIJNENBURG das Recht, die gelieferten Sachen, die nicht oder nicht vollständig bezahlt sind, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Einschreiten als Eigentum zurückzufordern unter Verrechnung des gegebenenfalls bereits Bezahlten, jedoch unvermindert aller Rechte, Schadenersatz für Verlust oder einen Schaden zu verlangen.

4. Der Käufer muss KONIJNENBURG jederzeit in die Lage versetzen, noch nicht bezahlte beziehungsweise gemietete Erzeugnisse unmittelbar zurückzunehmen, wo auch immer diese sich befinden

5. Die Erzeugnisse kann der Käufer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit weiterverkaufen oder verwenden, diese dürfen jedoch auf keinerlei Weise belastet werden. Werden noch nicht bezahlte Erzeugnisse weitergeliefert, so ist der Käufer verpflichtet, das Eigentum vorzuhalten und auf unser erstes Anfordern alle Forderungen bis zum Schuldbetrag KONIJNENBURG als stilles Pfand zu übertragen.

 

 

18. Streitfälle und anwendbares Recht

1. Auf Angebote, Verträge und die Erfüllung findet niederländisches Recht Anwendung unter Ausschluss des Gesetzes vom 15. Dezember 1971 zur Ausführung des am 1. Juli 1964 in ’s-Gravenhage geschlossenen Abkommens über das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf von Mobilien, Abkommenblatt 1964 Nr.117 und 1968 Nr.13 (Gesetzblatt 1971, S780 und S781) sowie des Wiener Übereinkommens über den Warenkauf vom 11. April 1980.

2. Streitfälle, einschließlich die, die nur von einer Partei als solche betrachtet werden und die sich aus dem Vertrag ergeben, für den diese Bedingungen gelten oder damit im Zusammenhang stehen, oder über die Bedingungen selbst und ihre Interpretation sowohl faktischer wie juristischer Art, sollen vom Gericht in Amsterdam geschlichtet werden, soweit gesetzlich zulässig.

3. Bei einem Streitfall sind die Geschäftsunterlagen von KONIJNENBURG entscheidend, ausgenommen bei Gegenbeweis.

 

19. Hinterlegung

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen wurden am 15.06.2012 in der Geschäftsstelle des Landgerichts Amsterdam hinterlegt.

 

20.  Einsichtnahme

Ein Exemplar der deutschsprachigen Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der KONIJNENBURG BV liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amsterdam, Niederlande, zur Einsichtnahme aus. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen können auch von der Homepage von KONIJNENBURG heruntergeladen werden (www.konijnenburg.nl).

 

 

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